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Nehmen Sie Ihren Hund an die Leine – stören Sie nicht wildlebende Tiere – bleiben Sie auf den Wegen

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Laut Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Niedere Börde § 4 Tierhaltung Absatz (5) sind Hunde innerhalb der zusammenhängenden örtlichen Bebauung, im öffentlichen Bereich, in der Zeit von 6.00 –18.00 Uhr, an der Leine zu führen.

 

In der Brut- und Setzzeit, die in Sachsen-Anhalt am 1. März beginnt und am 15. Juli endet, gilt auch außerhalb geschlossener Ortschaften die Leinenpflicht. Diese ist enorm wichtig für die heimischen Wildtiere.
 

Auszug aus dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt § 28 Abs. 2 LWaldG:  
Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. 
Die Regelungen des Landeswaldgesetzes sind gleichermaßen für den Wald und auch für den Bereich der offenen Landschaft, also zum Beispiel Felder und Wiesen, zutreffend. Hundehalterinnen und – halter, die sich nicht an die Anleinpflicht halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen. 
Gleichzeitig bestimmt das Bundesjaggesetz, den Schutz des Wildbestandes insbesondere vor wildernden Hunden und Katzen. In Sachsen-Anhalt darf ein Jäger freilaufende Hunde erschießen, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befindet.


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