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16. SARS-CoV-2-EindV

Meldung aus Einheitsgemeinde Niedere Börde
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Die 16. Eindämmungsverordnung vom 1. März 2022 für Sachsen-Anhalt folgt den von der Bund-Länder-Runde angekündigten Lockerungsschritten

Das Landeskabinett Sachsen-Anhalt hat am 1. März 2022 die 16. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Regelungen treten mit Wirkung ab 4. März 2022 in Kraft.  

In einer Pressemitteilung der Landesregierung heißt es: „Die neue Verordnung regelt die Aufhebung des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells in der Gastronomie sowie in Beherbergungsbetrieben. Dort gilt dann das 3-G-Zugangsmodell: Das heißt, der Zutritt ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich.

Bei überregionalen Großveranstaltungen´ in geschlossenen Räumen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.

Diskotheken und Clubs (`Tanzlustbarkeiten´) dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell) öffnen. Statt 2-G gilt im organisierten Sportbetrieb künftig das verpflichtende 3-G-Zugangsmodell. Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form.“

 

Die vollständigen Regelungen erreichen Sie über die unten stehenden Links.


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