Bürgerbüro
Übergeordnete Einheit: Fachdienst BürgerdiensteAufgaben und weitere Informationen:
An- und Abmeldungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Führungszeugnis
Das Einwohnermeldeamt nimmt Anträge von Privatpersonen auf Erteilung eines Führungszeugnisses, sowie von Privatpersonen und Firmen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entgegen. Diese werden vom Bundesamt für Justiz in Bonn bearbeitet. Diese Anträge sind kostenpflichtig.
Personalausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Ausweis (Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Feststellung von Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Machen Ausweisbewerber glaubhaft, daß sie sofort einen Ausweis benötigen, so ist ihnen ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
Dieser kann jedoch höchstens für die Dauer von 3 Monaten ausgestellt werden. Mitzubringen ist ein Passbild.
Ein Personalausweis wird auf Antrag der Ausweisbewerber gestellt. Zur Antragstellung müssen die Ausweisbewerber persönlich erscheinen. Mitzubringen sind eine Geburts- oder Eheurkunde (wenn sie dem Einwohnermeldeamt noch nicht vorlag), und ein Passbild. Es gibt eine Gebühr für die erstmalige Ausstellung eines Personalsausweises an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Reisepass
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen.
Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. Zur Antragstellung sind die Geburts- oder Eheurkunde (wenn sie dem Einwohnermeldeamt noch nicht vorlag) und ein Passbild mitzubringen. Der Antragsteller muss persönlich erscheinen.
Für die Ausstellung eines Reisepasses an Personen, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben wird eine Gebühr erhoben. Ist das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird ebenfalls eine Gebühr verlangt. Die Gebühren sind mit Karte zu bezahlen.
Kinderreisepass
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils bestätigt wird.
Zur Antagstellung sind die Geburtsurkunde des Kindes (wenn sie dem Einwohnermeldeamt noch nicht vorlag) sowie ein Passbild mitzubringen.
Kinderpässe werden mit Lichtbild ausgestellt. Bei Kindern über 10 Jahren besteht eine Unterschriftspflicht. Größe und Augenfarbe sind anzugeben.
Die Gebühr ist mit Karte zu bezahlen.
Geburtenbuch
Im Geburtenbuch werden alle in der Gemeinde (Ortsteile der Gemeinde Niedere Börde) geborenen Kinder beurkundet. Die Kinder, die in einem Krankenhaus geboren sind, werden vom dem Standesamt beurkundet, welches für das Krankenhaus zuständig ist. Das Geburtskrankenhaus ist nach dem Personenstandsgesetz anzeigepflichtig beim zuständigen Standesamt.
Eheschließung
Heiratswillige müssen die Eheschließung rechtzeitig, max. aber 6 Monate vor dem Trauungstermin, im Standesamt anmelden.
Beide Partner sollen persönlich erscheinen. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Vollmacht des Partners vorgelegt werden.
Welche Unterlagen zur Anmeldung mitzubringen sind erfragen sie bitte in einem persönlichen Gespräch mit der/dem Standesbeamtin/Standesbeamten, da diese je nach Lebenslage sehr unterschiedlich sein können.
Sterbebuch
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Im Normalfall erledigt ein von den Angehörigen beauftragtes Beerdigungsinstitut die Formalitäten.
Beurkundungsstelle
Das Standesamt verfügt über alle Geburts-, Heirats- und Sterbebücher für die Personen, die zum Zeitpunkt der Beurkundung zum Standesamtsbereich Groß Ammensleben bzw. zum Standesamt der Mitgliedsgemeinde gehörten.
Die heutigen Ortsteile des Standesamtsbereiches unserer Gemeinde gehörten zu verschiedenen Zeiten zu verschiedenen Standesamtsbereichen.
Z.B. gehörten Samswegen und Jersleben mehrere Jahre zum Standesamt Wolmirstedt.
Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach §2 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Mitarbeiter
Frau JerickeBürgerbüro039202 88404 |
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Frau WiechmannBürgerbüro039202 88403 |