Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Feststellung von Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Ein Personalausweis wird auf Antrag ausgestellt. Dieser Antrag ist kostenpflichtig. Der Antragsteller muss persönlich erscheinen.
Machen Ausweisbewerber glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigen, so ist ihnen ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Dieser kann jedoch höchstens für die Dauer von 3 Monaten ausgestellt werden.
Auch für jüngere Kinder kann auf Wunsch ein Personalausweis beantragt werden, es besteht aber keine Pflicht.
Zur Beantragung ist eine Geburts- oder Eheurkunde mitzubringen, sofern diese dem Einwohnermeldeamt noch nicht vorlag. Ein analoges Passbild ist nicht mehr zulässig. Seit dem 01.05.2025 gilt das digitale Passbild. Das heißt, entweder lassen Sie das Foto im Bürgerbüro machen oder Sie gehen zum Fotografen bzw. zur Drogerie „dm“, dort gibt es einen QR-Code, welcher mitgebracht werden muss.