Schiedsstelle

Schiedsstelle
Schiedsstelle

Ob Nachbarschaftsstreitigkeiten, Beleidigungen, Mietrecht, Körperverletzungen oder Entschädigungen - bevor der Gerichtsweg in solchen Fällen eingeschlagen wird, kann man die Schiedsstelle in Anspruch nehmen. Die Verhandlung einer Rechtsstreitigkeit vor der Schiedsstelle hat den Vorteil, dass das Verfahren schneller, unbürokratischer und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren ist.
Die Schiedsmänner und -frauen arbeiten ehrenamtlich. Sie sind per Eid zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch. Auf kommunaler Ebene werden sie durch die Verwaltung der Kommunalvertretung vorgeschlagen und durch Beschluss gewählt. Sie stehen unter der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichtes.

Mit welchen Angelegenheiten kann man sich an die Schiedsstelle wenden?

Schlichtungsverfahren können z. B. stattfinden bei:

  • vermögensrechtlichen Ansprüchen (z. B. Ansprüchen auf Schadenersatz, Herausgabe, Beseitigungsansprüche),
  • nachbarrechtlichen Angelegenheiten,
  • strafrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede).


In einigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei um: nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten (z. B. Störungen vom Nachbargrundstück, Streitigkeiten über die Errichtung eines Zaunes, überhängende Zweige) mehr hier in der PDF Datei
Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z. B. Beleidigung, Verleumdung, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurden)

Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstellen fallen folgende Angelegenheiten:

  • Streitigkeiten, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen

            a) Ehesachen
            b) Namensstreitigkeiten
            c) Betreuungssachen

  • Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind
  • Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden undKreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind
  • Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

            a) Grundbuchangelegenheiten
            b) Erbschein- und Nachlassangelegenheiten

 

Wie wird die Schiedsstelle tätig?

Die Schiedsstelle wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Person tätig.

Grundsätzlich ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bezirk die gegnerische Person wohnt.

Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren entstehen Gebühren zuzüglich Auslagen (Porto, Schreibgebühren usw.). Der Antragsteller hat einen voraussichtlich kostendeckenden Vorschuss an die Schiedsstelle in Höhe von 75 Euro zu zahlen. Wer dann letztendlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung.


Kontaktaufnahme mit der Schiedsstelle

Gemeinde Niedere Börde

Frau Kleefus

Haus 1 (1.OG),

Große Straße 9/10
39326 Niedere Börde, OT Groß Ammensleben

Telefon:  +49 039202 88503
Fax:         +49 039202 88388
Email:    

 

Die wichtigsten Fragen beantwortet Ihnen die Broschüre "Schlichten statt richten", herausgegeben von Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, die sie als PDF-Datei  hier herunterladen können.