Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Dezernat 33

Meldung aus Einheitsgemeinde Niedere Börde
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Besondere Verfahrensarten zur Planfeststellung des Rahmenbetriebsplanes Haldenkapazitätserweiterung II  (HKE II) Werk Zielitz

und zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Aufhaldung der bei der Aufbereitung von Kalisalzen anfallenden Rückstände mit der Folge des Eintrags von salzhaltigem Haldenwasser in das Grundwasser, zur Entnahme von Grundwasser über Fassungs- und Entwässerungssysteme im südwestlichen, südlichen und südöstlichen Bereich des Haldenkomplexes Halde 2/HKE und an der Westseite der Halde 1 sowie zur salzlastgesteuerten Einleitung von Salzabwasser (Prozess- und Haldenabwasser) der HKE II, der Fabrik sowie des Haldenkomplexes Halde 2/HKE und der Halde 1 einschließlich Spülwasser in die Elbe an der Einleitstelle Rogätz, Elbe-km 352,3 links.

 

Gemäß § 5a Bundesberggesetz (BBergG) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 74 Abs. 4 und Abs. 5 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (VwVfG) wird bekannt gegeben:

 

Die K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Zielitz (K+S), gewinnt untertägig am Standort Kalisalze und produziert Kaliumdüngemittel sowie hochreines Kaliumchlorid für industrielle Anwendungen und in Lebensmittelqualität. Die hierbei anfallenden Rückstände werden am Standort aufgehaldet. Zur Weiterführung des Betriebes bis zum Jahr 2054 ist eine nochmalige Erweiterung der Haldenkapazität mit einer Flächeninanspruchnahme von deutlich mehr als 10 ha erforderlich. Insgesamt werden als Aufstandsfläche hierfür ca. 200 ha in Anspruch ge-nommen, die vollständig mit Wald bestanden sind. Hinzukommen ca. weitere 11 ha für Infra-strukturmaßnahmen sowie ca. 19 ha für eine Stapelbeckenanlage für Haldenabwasser.

 

Die K+S legte dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) mit Schreiben vom 29.09.2017 den Rahmenbetriebsplan (vollständig mit Stand vom 16.04.2018) zur Planfeststellung vor.

Mit Bescheid des LAGB vom 16.12.2020 - Az. 33-05120-4310-24200/2020 - ist der Rahmen-betriebsplan Haldenkapazitätserweiterung II (HKE II) Werk Zielitz gem. §§ 52 Abs. 2a und 57a bis 57c Bundesberggesetz (BBergG) zugelassen worden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurden wasserrechtliche Erlaubnisse zur Aufhaldung, zur Grundwasserentnahme und zur Einleitung von Prozess- und Haldenabwasser in die Elbe erteilt.
 

A. Auszug aus dem verfügenden Teil des   Planfeststellungsbeschusses

1. Planfeststellung

Der Rahmenbetriebsplan der K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Zielitz, Farsleber Straße 1, 39326 Zielitz für das Vorhaben „Haldenkapazitätserweiterung II Werk Zielitz (HKE II)“ vom 29.09.2017, Stand: 16.04.2018, mit Ergänzungen vom 30.08.2019, vom 11.05.2020, 31.07.2020 sowie vom 20.10.2020 wird gemäß §§ 52 Abs. 2a und 57a bis 57c BBergG festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die Errichtung und den Betrieb der HKE II im nördlichen Anschluss an den Haldenkomplex Halde 2/HKE auf einer Fläche von etwa 200 ha zur Aufhaldung von 340 Mio. t Rückstand sowie die Errichtung und den Betrieb der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen in Gestalt der haldennahen Infrastruktur, der Nordwest-Zufahrt, der Stapelbeckenanlage Friedrichshöhe und der Abstoßleitung bis zur Elbe.

Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Maßgabe der gemäß Punkt A.II. dieses Beschlusses in Anlage 1 festgeschriebenen Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus diesem Beschluss keine Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Nebenbestimmungen ergeben. Die unter Punkt A.IV. dieses Beschlusses aufgeführten Nebenbestimmungen sind umzusetzen. Die Hinweise unter Punkt A.V. dieses Beschlusses sollen berücksichtigt werden.

Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger der Vorhabenträgerin.

Die Entscheidung ergeht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der von dem Planfeststellungsbeschluss konzentrierten öffentlich-rechtlichen Entscheidungen. Dazu zählen natur- und artenschutzrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie forstrechtliche, wasserrechtliche, baurechtliche, denkmalschutzrechtliche, luft-verkehrsrechtliche, straßenrechtliche und wasserwegerechtliche Genehmigungen.

 

2. Wasserrechtliche Erlaubnisse

Im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde werden folgende wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nrn. 4 u. 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG erteilt:

 

2.1 Aufhaldung als unechte Gewässerbenutzung

Erteilt wird die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zur Aufhaldung der bei der Aufbereitung von Kalisalzen anfallenden Rückstände mit der Folge des Eintrags von salzhaltigem Haldenwasser in das Grundwasser.

 

2.2 Grundwasserentnahme zur Gewährleistung der bilanziellen Nullemission

Erteilt wird die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG für die Entnahme zusätzlicher 38.037 m3/a Grundwasser über Fassungs- und Entwässerungssysteme im süd-westlichen, südlichen und südöstlichen Bereich des Haldenkomplexes Halde 2/HKE und an der Westseite der Halde 1.

 

2.3 Einbringen und Einleiten von Stoffen in Oberflächengewässer (Elbeinleitung)

Erteilt wird die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zur salzlastge-steuerten Einleitung von Salzabwasser (Prozess- und Haldenabwasser) der HKE II, der Fab-rik sowie des Haldenkomplexes Halde 2/HKE und der Halde 1 einschließlich Spülwasser in die Elbe an der Einleitstelle Rogätz, Elbe-km 352,3 links mit folgenden Maßgaben:


a. Die maximale tägliche Abstoßmenge, wird nach der Formel

QAbstoß = 1/5 QElbe, MD-Strombrücke x CCl Elbe, Rogätz links -400 mg/l400 mg/l – CCl Salzabwasser

bemessen. Die tägliche Einleitmenge beträgt maximal 15.000 m3.

 

b. Unterhalb der Einleitstelle darf nach vollständiger Durchmischung eine Chlorid- Konzentration von 400 mg/l nicht überschritten werden. Zusätzlich darf die Chlorid- Konzentration an der Messstelle Tangermünde – bemessen auf den jeweiligen Tages- messwert – nicht größer sein, als die Chlorid-Konzentration an der neuen Messstelle Magdeburg-Herrenkrug im gleichen Messintervall. Die mittlere Jahres-Chlorid- Konzentration an der Messstelle Tangermünde darf 200 mg/l nicht überschreiten.

 

c. Die maximale Jahresschmutzwassermenge wird wie folgt festgesetzt:

• Prozessabwasser der Fabrik: 200.000 m3/a bis 2054

• Salzabwasser des Haldenkomplexes Halde 2/HKE und Halde 1: 560.000 m3/a

• Salzabwasser der HKE II: 1.200.000 m3/a.

 

d. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird unbefristet erteilt.

 

B. Hinweise zur Zulassungsentscheidung:

Der Planfeststellungsbeschluss und die wasserrechtlichen Erlaubnisse enthalten Nebenbe-stimmungen.

Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der wasserrechtlichen Er-laubnisse wurde angeordnet.

Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

C. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg erhoben werden.

Gegen die wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Aufhaldung der Rückstände, zur Grundwasser-entnahme und zur Einleitung der Haldenabwässer in die Elbe kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg erhoben werden.

 

D. Hinweise zur Auslegung:

Gemäß § 1 Nr. 6 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmi-gungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – Plan-SiG) sind die Vorschriften des PlanSiG auf das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren anwendbar. Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wird die Auslegung des Planfest-stellungsbeschlusses nebst den damit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen sowie des festgestellten Rahmenbetriebsplans gem. § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG i.V.m. § 27a Abs. 1 S. 2 VwVfG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der Planfeststellungsbeschluss nebst den damit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse sowie der festgestellte Rahmenbetriebsplan stehen in der Zeit vom

17.03.2021 bis einschließlich den 30.03.2021

auf der Internetseite des LAGB unter https://lagb.sachsenanhalt.de/service/bekanntmachungen/planfeststellungsbeschluss-hke-ii-werk-zielitz/ oder über die Homepage des LAGB http://www.lagb.sachsen-anhalt.de/ und dort über den Pfad „Service  Bekanntmachungen  Planfeststellungsbeschluss HKE II Werk Zielitz“ zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Als zusätzliches Informationsangebot werden jeweils eine Ausfertigung des Planfeststellungs-beschlusses nebst den damit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen mit einer Ausfertigung des festgestellten Rahmenbetriebsplanes gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG in den nachstehend aufgeführten Auslegungsstellen in der Zeit vom

17.03.2021 bis zum 30.03.2021 (jeweils einschließlich)

während der angegebenen Zeiten unter Beachtung der jeweils gültigen allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die Unterlagen erfordert, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung ergibt, zumeist eine vorherige telefoni-sche Terminabsprache.

• Gemeindeverwaltung der Einheitsgemeinde Niedere Börde, Haus 1 - Versammlungsraum, Große Straße 9/10, 39326 Niedere Börde OT Groß Ammensleben

Telefonische Terminvereinbarung zur Einsichtnahme unter Tel. Nr. 039202 88322 Fachdienst Gemeindeentwicklung:

 

Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:45 Uhr

Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:45 Uhr

Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:45 Uhr

Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:45 Uhr

Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr

 

Während der Einsichtnahme sind die allgemeinen Hygieneregeln der aktuellen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Sollte es infolge der COVlD-19-Situation während der Auslegung der Unterlagen zu einer vollständigen Schließung von Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr kommen oder der Zugang zu Auslegungsstellen einzelnen Personen aus sonstigen pandemiebedingten Gründen untersagt sein, wird als weiteres zusätzliches Informationsangebot im vorgenannten Zeitraum gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG der Versand der Unterlagen auf einem USB-Stick angebo-ten. Wenn Sie dieses Angebot nutzen wollen, können der Planfeststellungsbeschluss nebst den damit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen und dem festgestellten Rahmenbetriebs-plan unter oder telefonisch unter 0345 5212 0 ange-fordert werden.

Mit dem Ende der 2-wöchigen Veröffentlichung im Internet gelten die Entscheidungen den Betroffenen gegenüber als bekannt gegeben.

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus von den Betroffenen beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Köthener Str. 38, 06118 Halle schriftlich oder elektronisch ( oder telefonisch unter 0345 5212 0) angefordert werden (§ 74 Absatz 5 Satz 4 VwVfG).

Diese Bekanntmachung ist im Internet unter
www.lagb.sachsen-anhalt.de/service/bekanntmachungen/Öffentlichen Bekanntmachung abrufbar.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das LAGB erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung des LAGB finden Sie unter https://lagb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/LaGB/bergwesen/pdf/LAGB_ Datenschutzerklaerung_2019.pdf oder über die Homepage des LAGB http://www.lagb.sachsen-anhalt.de/ und dort über den Pfad „Bergbau → Besondere Verwaltungsverfahren → Datenschutzerklärung.


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